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Anonymous

Stromkosten für einen Konzentrator
26.11.2011 20:16

Zitat aus dem Urteil:
Wenn dagegen die Leistungspflicht der KK für ein Hilfsmittel feststeht, gehört es nur zur vollständigen Leistungserbringung, wenn auch anfallende Betriebskosten übernommen werden. (Zitat Ende). Auch die große Ausrede so manchen Kostenträgers, Strom wäre ein „haushaltsübliches Mittel, da ja überall vorhanden“,
rechtfertigt nicht dem Versicherten diese Kosten anzulasten. Es besteht die Möglichkeit einen besonderen Stromanschluss mit Zwischenzähler zu installieren oder der Kostenträger zahlt eine monatliche Pauschale je nach Stromaufwand!
Dieses Urteil wurde auch in der VdK Zeitung August 1999 veröffentlicht (Titel Wichtiges Urteil für E-Rolli- Fahrer), unter dem Aktenzeichen:
Az.: 3 RK 12/96

Wichtig ist die Aussage, (Zitat Anfang) „der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfaßt nach der Rechtsprechung des BSG aber noch weitgehend alles,was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen"! „Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist dies ebenfalls von den Krankenkassen zu übernehmen" (Zitat Ende).
Zitat aus dem Urteil:
Der gesamte Text des Urteiles des BSG ist unter dem oben angegebenem Aktenzeichen schriftlich anforderbar (Fax oder Brief) und wird auf Wunsch gegen geringe Gebühr zugeschickt.
Fazit:
Für uns als Patienten stellt sich die Frage, warum ein Urteil mit dieser Aussage und Begründung von den Kostenträgern bis heute den Patienten verheimlicht wurde und Anträge auf Erstattung der Stromkosten für das Hilfsmittel „Konzentrator" abschlägig beschieden wurden. Ist es nicht verwunderlich, daß die medizinischen Dienste der Kassen, die ja sonst auch alles besser wissen wollen, als die im Arbeitsprozess stehende Fachärzte und Ärztinnen (Abänderungen der Verordnungen usw.), hierüber nicht informiert sind oder sein wollen.
Ich glaube hierüber wissen fast alle Stellen Bescheid. Nur der kleine Patient und Versicherte soll möglichst unwissend gehalten werden um Kosten einzusparen die seit Verkündung dieses Urteiles am 06.02.1997 von den Kostenträgern bezahlt werden sollten.
Wir raten daher allen Nutzern von Konzentratoren, vom Kostenträger, unter Hinweis auf dieses Urteil, die Erstattung der Stromkosten in Form einer Pauschale zu beantragen. Bei Ablehnung sollte sofort Widerspruch eingelegt oder Klage eingereicht werden.
Bei einer Klage sollte auch die Möglichkeit der rückwirkenden Forderung und einer Verzinsung mit 4 % nach Sozialgesetzbuch geklärt werden. Wer Hilfe braucht, um in Dschungel des Gesetzes nicht verloren zu sein, sollte sich an den VdK mit seiner nächsten Kreisgeschäftsstelle wenden.
Quelle: LOT
 
Wer rezeptfreie Arzneimittel zahlen muss
24.02.2013 -
(verpd) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einem vor Kurzem veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. 1 BvR 69/09).

Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte von seinem Hausarzt wegen einer chronischen Atemwegserkrankung seit Jahren ein schleimlösendes Medikament verschrieben bekommen.

Nachdem die gesetzliche Krankenkasse des Mannes die monatlichen Kosten von knapp 30 € für das Medikament jahrelang anstandslos übernommen hatte, lehnte sie seit 2004 eine Kostenübernahme ab. Denn seit dieser Zeit war das Medikament nicht mehr im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten.

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz?

Der gesetzlich Krankenversicherte sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz). Denn dadurch, dass das Medikament aus dem Leistungskatalog genommen wurde, sei ihm als chronisch Kranker ein Sonderopfer zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegt worden. Der Versicherte wollte die Kosten gerichtlich bei der Krankenkasse einklagen.

Doch der vom Versicherten angegebenen Begründung wollten sich die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts können gesetzliche Krankenversicherer nicht mit Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes dazu verpflichtet werden, sämtliche Arzneimittel zu bezahlen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Von den Versicherten können nämlich durchaus zumutbare Eigenleistungen verlangt werden.

Zumutbare Eigenleistung

Dass der Gesetzgeber bestimmte Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen hat, dient nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie der Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen. Die Richter halten diese Maßnahme nicht nur für geeignet, sondern auch für erforderlich und legitim.

Da das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament zur Gruppe der niedrigpreisigen Arzneimittel gehört, ist es ihm auch zumutbar, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, zumal der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, um die Belastung chronisch Kranker durch die Kosten für Medikamente in Grenzen zu halten, so die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
http://www.geldtipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/krankenversicherung/wer-rezeptfreie-arzneimittel-zahlen-muss
 
Viele Patienten, die an COPD leiden, büßen im Laufe ihrer Krankheit stark an körperlicher Leistungsfähigkeit ein. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, bauliche Maßnahmen durchzuführen, um den Betroffenen den Alltag trotz körperlicher Einschränkungen so leicht wir möglich zu machen. Was man zum Thema barrierefreies Wohnen wissen sollte, erklärt der
Behindertenbeauftragte der Stadt Köln Dr. Günter Bell im Interview.

Was versteht man unter barrierefreiem Wohnen?
Eine allgemeingültige Definition einer barrierefreien Wohnung gibt es nicht.
Wenn man sich an der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung orientiert, dann ist eine Wohnung barrierefrei, wenn die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sind. Und natürlich muss die Wohnung schwellenfrei zugänglich sein. Zum barrierefreien Wohnen gehört aber nicht allein die Wohnung. Auch das Umfeld der Wohnung muss barrierefrei sein. Also die Straßen und Plätze in der Umgebung, die Geschäfte und sozialen Einrichtungen, die Grünanlagen, der öffentliche Personenverkehr und anderes mehr. Bei all dem muss beachtet werden, dass es bei „Barrierefreiheit“ nicht nur um Rollstuhlfahrer geht –hier ist der Blick der Landesbauordnung verengt. Erforderlich sind auch Hilfen für Menschen mit vielfältigen anderen Behinderungsarten, so etwa Hilfen für Blinde und sehbehinderte Menschen, für Menschen mit Hörschädigungen oder mit Lernschwierigkeiten. Sie haben besondere Anforderungen an die Gestaltung ihrer Wohnungen und ihres Wohnumfeldes.

Für wen ist diese Art des Wohnens wichtig?
Barrierefreie Wohnungen sind in erster Linie für Menschen mit Behinderungen erforderlich. Schwellenfreie Zugänge und größere Aufzüge sind aber auch für viele andere Menschen angenehm. So etwa für junge Familien mit kleinen Kindern (und Kinderwagen).

Wann sollte man erwägen, seine Wohnräume barrierefrei umbauen zu lassen?
Am besten ist natürlich, die Wohnung von Anfang an barrierefrei zu bauen. Spätere Umbauten sind teuer, mitunter sind sie gar nicht mehr möglich. Sind Umbauten erforderlich, dann sollten sie nicht erst ins Auge gefasst werden, wenn man wegen einer Behinderung beispielsweise das Bad schon nicht mehr nutzen kann, sondern möglichst frühzeitig..

Gibt es Möglichkeiten, Zuschüsse für den Umbau einer Wohnung oder eines Hauses zu erhalten?
Für den barrierefreien Umbau gibt es vielfältige Fördermöglichkeiten. Zu nennen sind beispielsweise die Pflegekassen oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das KfW-Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen“ dient der zinsgünstigen, langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in bestehenden Wohnungen..

Wo kann man sich am besten bezüglich barrierefreien Wohnens beraten lassen?
Auf der Internetseite der Landesarbeitsgemeinschaft Wohnberatung NRW erfährt man, welche örtlichen Wohnberatungsstellen es gibt.

Quelle: http://www.curado..de
 
Nachtrag von mir: die Krankenkassen bezahlen bis zu 2400 Euro ca. dazu für einen Badumbau und zwar ohne dass man zurückzahlen muss.
 
Auf der einen Seite schade Sara, auf der anderen Seite gut, wenn es für dich optimal ist...perfekt :fuenf
 
Manche Krankheiten machen eine durchgängige Sauerstoffversorgung notwendig.

In solchen Fällen muss die Krankenkasse ein mobiles Gerät zur Verfügung

stellen. Doch wie mobil ist ein Gerät, das sechs Kilo wiegt?

Ein gesetzlich Krankenversicherter kann von seiner Krankenkasse die

Bezahlung einer mobilen Sauerstoffversorgung verlangen. Voraussetzung ist,

dass dies wegen einer Erkrankung notwendig ist. Der Versicherte hat Anspruch

auf ein den körperlichen Gegebenheiten entsprechendes, möglichst leichtes

mobiles Gerät. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des

Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 5 KR 414/14 B ER), wie die

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Frau ist wegen einer Lungenerkrankung auf eine ständige

Sauerstoffversorgung angewiesen. Deshalb hatte ihr die gesetzliche

Krankenkasse ein stationäres Sauerstoffgerät und eine mobile Einheit für zu

Hause zur Verfügung gestellt. Die mittlerweile 87-jährige wollte jedoch auch

das Haus verlassen können. Das von der Krankenversicherung gestellte Gerät

sei aber mit sechs Kilo so schwer, dass sie es nicht tragen könne. Sie

verlangte die Finanzierung eines rund zwei Kilogramm leichten Gerätes.

@uelle - http://www.focus.de
 
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